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Satzung des Vereins Naturtalent e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Naturtalent e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 27305 Bruchhausen-Vilsen

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck


  1. Zweck des Vereins ist

    1. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, besonders durch Begegnungen zwischen Mensch, Tier und Natur durch Schaffung von Frei-und Erfahrungsräumen. Daraus entstehende Beziehungen tragen zu selbstverantwortlichem Handeln im lokalen Umfeld unter Berücksichtigung globaler Zusammenhänge bei mit dem Ziel eine langfristig nachhaltige umweltverträgliche Lebensweise und ein soziales Miteinander zu schaffen.

    2. Die Förderung des Tier-, Umwelt- und Naturschutzes

    3. Die Förderung derWissenschaft und Forschung

    4. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe


  1. Der Satzungszweck wird insbesondere konkretisiert durch


  1. die Durchführung von Bildungsveranstaltungen zu Themen des Tier-, Umwelt- und Naturschutzes

  2. die Ermöglichung von unmittelbaren Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den unterschiedlichen Lebensräumen im regionalen Umfeld

  3. die Ermöglichung von unmittelbaren Tierkontakten

  4. pädagogische, therapeutische und soziale (Lebens-)Begleitung

  5. Kooperationen mit anderen Institutionen und Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen

  6. Öffentlichkeitsarbeit

  7. Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder Zuwendungen Dritter

  8. Entwicklung und Durchführung verschiedener Projekte, insbesondere zu Themen des Tier-, Umwelt,- und Naturschutz




§ 3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Geißblatthof Warpe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

  5. Tätigkeiten und Aufwendungen von Beauftragten des Vereins werden in angemessenem Umfang im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben.
    Die Aufnahme erfolgt durch Antrag in Textform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einstimmiger Mehrheit abschließend. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bewerber, welche die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken nicht unterstützen, können nicht Mitglied des Vereins werden.

  2. Die Mitglieder unterscheiden sich in

    • Ordentliche Mitglieder

    • Fördernde Mitglieder

  3. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Vereinigung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden.

  2. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung länger als 6 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der Vorstand trifft diese Entscheidung einstimmig. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.

  4. Mit dem Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

  5. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.


§ 5 Finanzierung / Mitgliedsbeiträge


  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Fördergelder, Spenden, Zuschüsse, Verkauf von Sachbüchern, Print- und Online-Medien. Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern:
    1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und Stellvertreter.
    Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt (BGB § 26).

  2. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. Arbeits- Werk und Darlehensverträge eingehen

    4. Geschäftsstelle einrichten

    5. Buchführung, Erstellen des Jahresberichts

    6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden einstimmig.



§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines;

    5. Beschlussfassung über die Abberufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

  3. Mindestens alle 2 Jahresoll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (Email und/oder Postanschrift) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  8. Jede ordnungsgemäß (frist- und formgerechte) einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzungund zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mit-gliedern kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  10. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die in § 3 genannte Organisation.


§ 10 Datenschutzerklärung


  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben unseres Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz – Grundordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Mitglieder stimmen zu, dass personenbezogene Daten für Vereinsaktivitäten in Medien publiziert werden.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  3. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

§ 11 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur ersten Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit Satzungsänderungen nach den Vorgaben der Behörden durchzuführen.



Hinweis Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) :
Zur besseren Lesbarkeit werden die einzelnen Positionen und Bezeichnungen in männlicher Form genannt. Sie gelten gleichermaßen für Frauen.





Bruchhausen-Vilsen, den 06.03.2019

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